Art. 6 – Anträge in Bezug auf Verfahrensgarantien

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, gegen die aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung ein Gerichtsverfahren angestrengt wird, im Einklang mit nationalem Recht Folgendes beantragen können: a) eine Sicherheit gemäß Artikel 10; b) die frühzeitige Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen gemäß Kapitel III; c) Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung gemäß Kapitel IV.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Maßnahmen in Bezug auf Verfahrensgarantien gemäß den Kapiteln III und IV von dem angerufenen Gericht von Amts wegen getroffen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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