Art. 3 – Mindestanforderungen

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

(1)Die Mitgliedstaaten können für den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung in Zivilsachen günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, einschließlich nationaler Bestimmungen, die wirksamere Verfahrensgarantien in Bezug auf das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vorsehen.
(2)Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits gewährte Schutzniveau in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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