Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„öffentliche Beteiligung“ jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt, sowie jede Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder Hilfsmaßnahme, die unmittelbar damit im Zusammenhang steht;
2.„Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ jede Angelegenheit, die die Öffentlichkeit in einem solchen Ausmaß betrifft, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran haben kann, etwa in Bereichen wie a) Grundrechte, öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Klima; b) Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens im öffentlichen oder privaten Sektor ist; c) Angelegenheiten, die von einem gesetzgebenden, vollziehenden oder gerichtlichen Organ geprüft werden, oder jegliche andere offizielle Verfahren; d) Vorwürfe der Korruption, des Betrugs oder jeglicher anderer Straftaten oder verwaltungsrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten; e) Tätigkeiten zum Schutz der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäischen Union verankerten Werte, einschließlich des Schutzes demokratischer Prozesse vor ungebührlicher Einflussnahme, insbesondere durch die Bekämpfung von Desinformation;
3.„missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“ Gerichtsverfahren, die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen oder auszuüben, sondern deren Hauptzweck darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, mit denen häufig ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien ausgenutzt wird und mit denen unbegründete Ansprüche verfolgt werden. Anhaltspunkte für einen solchen Zweck schließen beispielsweise Folgendes ein: a) die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs oder eines Teils davon, einschließlich des überhöhten Streitwerts; b) das Vorhandensein mehrerer Verfahren, die vom Kläger oder verbundenen Parteien in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten angestrengt werden; c) Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder der Vertreter des Klägers vor oder während des Verfahrens sowie ähnliches Verhalten des Klägers in ähnlichen oder parallelen Fällen; d) böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken, wie etwa die Verzögerung von Verfahren, eine betrügerische oder missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands oder die Einstellung von Verfahren in einem späteren Stadium des Verfahrens in böser Absicht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.