ErwGr. 19

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

Diese Richtlinie sollte für jede Art von Rechtsanspruch oder Klage zivil- oder handelsrechtlicher Art mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren gelten, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Dazu gehören Verfahren für vorläufige und sichernde Maßnahmen, Widerklagen oder andere besondere Arten von Rechtsbehelfen, die im Rahmen anderer Instrumente zur Verfügung stehen. Werden zivilrechtliche Ansprüche in Strafverfahren geltend gemacht, so sollte diese Richtlinie Anwendung finden, wenn die Prüfung dieser Ansprüche vollständig dem Zivilprozessrecht unterliegt. Sie sollte jedoch nicht Anwendung finden, wenn die Prüfung solcher Ansprüche vollständig oder teilweise dem Strafprozessrecht unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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