ErwGr. 12

DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Gemäß Artikel 45i der Richtlinie 2014/59/EU müssen Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie die Zusammensetzung dieser Verbindlichkeiten melden und diese Informationen zusammen mit der Höhe ihrer MREL regelmäßig offenlegen. Von Liquidationseinheiten wird eine solche Meldung bzw. Offenlegung nicht verlangt. Um jedoch eine transparente Anwendung der MREL zu gewährleisten, sollten diese Melde- und Offenlegungspflichten auch für Liquidationseinheiten gelten, bei denen die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die MREL höher sein sollte als der zur Verlustabsorption ausreichende Betrag. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Pflichten nicht über das für die Überwachung der Erfüllung der MREL erforderliche Maß hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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