ErwGr. 10

DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Erlaubnisregelung zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die auch für Institute und Unternehmen, die der MREL unterliegen, und für die zur Erfüllung der MREL begebenen Verbindlichkeiten gilt, dient in erster Linie dem Ziel, die Abwicklungsbehörden in die Lage zu versetzen, Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führen, zu überwachen und Maßnahmen, die zu einer Verringerung über das von den Abwicklungsbehörden für angemessen erachtete Maß hinaus führen würden, zu verbieten. Hat die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen, ist dieses Ziel nicht relevant. Institute oder Unternehmen, für die keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde, sollten daher nicht die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde zu Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Verbindlichkeiten, die die Anforderungen an die MREL-Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen würden, einholen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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