ErwGr. 9

DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Abwicklungsgruppen können die Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangen, dass ein Tochterinstitut oder ein Tochterunternehmen als Liquidationseinheit einzustufen ist, wenn laut Abwicklungsplan eine Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens durchführbar und glaubwürdig ist oder wenn im Abwicklungsplan die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse im Hinblick auf dieses Institut oder dieses Unternehmen nicht vorgesehen ist. Um den Besonderheiten von Unternehmen, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, Rechnung zu tragen, kann die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangen, dass ein solches Unternehmen als Liquidationseinheit einzustufen ist, wenn im Abwicklungsplan keine anderen Maßnahmen, wie etwa eine Fusion von verbundenen Unternehmen, vorgesehen sind, die von der Zentralorganisation oder der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein solches Unternehmen zu ergreifen wären. In diesen Fällen ist es möglicherweise nicht erforderlich, dass ein Tochterinstitut oder -unternehmen über seine Eigenmittelanforderungen hinausgehende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hält. Um die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten Positionen in Form von Eigenmittelinstrumenten in bestimmten Fällen — je nachdem, wie hoch die Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Liquidationseinheiten im Verhältnis zur Verlustabsorptionsfähigkeit des zwischengeschalteten Unternehmens sind — in Abzug gebracht werden. Um Klippeneffekte zu vermeiden, sollte das Verhältnis dieser Positionen zur Verlustabsorptionsfähigkeit des zwischengeschalteten Unternehmens am Ende jedes Kalenderjahres als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate berechnet werden. Das zwischengeschaltete Unternehmen sollte jedoch nicht verpflichtet sein, Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, die die Bedingungen für die Erfüllung der internen MREL erfüllen würden und die nicht als Eigenmittelinstrumente gelten. Bei Ausfall einer Liquidationseinheit ist im Abwicklungsplan nicht vorgesehen, dass die Liquidationseinheit rekapitalisiert wird. Dies bedeutet, dass weder eine Übertragung von über die bestehenden Eigenmittel hinausgehenden Verlusten von der Liquidationseinheit über das zwischengeschaltete Unternehmen auf die Abwicklungseinheit noch eine Übertragung von Kapital in die entgegengesetzte Richtung zu erwarten wäre. Diese Anpassung des Spektrums der Positionen, die im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung für die interne MREL berücksichtigungsfähiger Ressourcen in Abzug zu bringen sind, würde die aufsichtliche Solidität des Rahmens somit nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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