DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis nur in den einschlägigen Fällen gegeben ist und in der Abwicklungsgruppe nicht zu einem Mangel an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen führt, sollte die Befugnis, die interne MREL für zwischengeschaltete Unternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, im Ermessen der Abwicklungsbehörde liegen und bestimmten Bedingungen unterworfen sein. Das zwischengeschaltete Unternehmen sollte ein direktes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit sein, bei der es sich um eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft handelt, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe ist. Diese Abwicklungseinheit sollte außer dem zwischengeschalteten Unternehmen keine anderen direkten Tochterunternehmen haben, bei denen es sich um der MREL unterliegende Institute oder Unternehmen handelt. Alternativ sollte das betreffende zwischengeschaltete Unternehmen die zusätzliche Eigenmittelanforderung ausschließlich auf der Grundlage seiner konsolidierten Lage erfüllen. In beiden Fällen sollte die Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis jedoch im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsbehörde weder die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie noch die Ausübung der Befugnis der Abwicklungsbehörde zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden zwischengeschalteten Unternehmens oder anderer Unternehmen seiner Abwicklungsgruppe wesentlich beeinträchtigen. Die Abwicklungsfähigkeit der Abwicklungsgruppe würde durch die Festlegung der internen MREL auf konsolidierter Basis unter anderem dann beeinträchtigt, wenn der zur Erfüllung dieser MREL erforderliche Betrag nicht zur Erfüllung der nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse geltenden Eigenmittelanforderungen ausreichen würde.
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