ErwGr. 3

DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die Kommission hat bei ihrer Überprüfung festgestellt, dass es im Hinblick auf die Ziele, die mit den Vorschriften für die interne MREL verfolgt werden, angemessen und verhältnismäßig wäre, den Abwicklungsbehörden zu gestatten, die interne MREL für eine größere Bandbreite von Unternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen als in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehen ist, wenn dies Institute und Unternehmen betrifft, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten sind und die andere Tochterunternehmen in derselben Abwicklungsgruppe kontrollieren (im Folgenden „zwischengeschaltete Unternehmen“). Dies träfe insbesondere auf Bankengruppen zu, an deren Spitze eine Holdinggesellschaft steht. In solchen Fällen konzentrieren die zwischengeschalteten Unternehmen gruppeninterne Risikopositionen naturgemäß bei sich und leiten die für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von der Abwicklungseinheit bereitgestellt wurden, weiter. Aufgrund dieser Struktur könnten solche zwischengeschalteten Unternehmen von den bestehenden Abzugsregeln unverhältnismäßig stark betroffen sein. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass die Verhältnismäßigkeit des Rahmens für die MREL verbessert werden könne, wenn die Regeln für die Risikopositionen angepasst würden, die ein zwischengeschaltetes Unternehmen abziehen muss, sollte das begebende Unternehmen eine Liquidationseinheit sein, die keiner MREL-Entscheidung unterliegt. In diesen Fällen ist nicht zu erwarten, dass die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse mit Blick auf solche Liquidationseinheiten ausgeübt werden müssen. Die übrigen Unternehmen der Abwicklungsgruppe müssen dagegen durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert werden, wenn sie unter Druck geraten oder ausfallen. Daher sollten die erforderlichen Ressourcen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, auf allen Ebenen der Abwicklungsgruppe vorhanden sein und ihre Verfügbarkeit für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung sollte durch den Abzugsmechanismus sichergestellt werden. Die Kommission kam im Rahmen ihrer Überprüfung deshalb zu dem Schluss, dass zwischengeschaltete Unternehmen weiterhin den vollen Betrag ihrer Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von anderen Nichtliquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe emittiert wurden, abziehen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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