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DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Abzugs- und Konsolidierungsrahmen und für die Berechnung der MREL für bestimmte Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, dass Klarheit darüber besteht, was unter einer „Liquidationseinheit“ zu verstehen ist. Zu diesem Zweck sollte eine Definition des Begriffs „Liquidationseinheit“ festgelegt werden, in deren Mittelpunkt die Ermittlung von Liquidationseinheiten in der Phase der Abwicklungsplanung steht. Daher sollten die Abwicklungsbehörden bei der Erstellung des Abwicklungsplans die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Institute und Unternehmen ordnungsgemäß bewerten. Ein zentraler Teil dieser Bewertung besteht darin, festzustellen, ob das Institut oder Unternehmen kritische Funktionen wahrnimmt. Unbeschadet der Bewertung der Bedeutung des Instituts oder Unternehmens auf nationaler oder regionaler Ebene wird auch erwartet, dass eine gründliche Analyse der Relevanz der potenziellen Liquidationseinheit innerhalb einer Abwicklungsgruppe durchgeführt wird. Ein Institut oder Unternehmen, das einen wesentlichen Teil des Gesamtrisikobetrags, der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote oder der betrieblichen Erträge einer Abwicklungsgruppe ausmacht, sollte grundsätzlich nicht als Liquidationseinheit eingestuft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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