DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 können zwischengeschaltete Unternehmen die konsolidierte interne MREL durch Verwendung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen. Um die Möglichkeit zur Erfüllung der MREL auf konsolidierter Basis in vollem Umfang nutzen zu können, muss sichergestellt sein, dass die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischengeschalteter Unternehmen auf vergleichbare Art und Weise berechnet werden wie Eigenmittel. Die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis verwendet werden können, sollten daher den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften für die Berechnung konsolidierter Eigenmittel Rechnung tragen. Um Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften für die externe MREL zu gewährleisten, sollte diese Angleichung auch die bestehenden Vorschriften in Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für die Berechnung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Abwicklungseinheiten zur Erfüllung ihrer konsolidierten MREL verwenden können, widerspiegeln. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen des Unternehmens, das der konsolidierten internen MREL unterliegt, begeben und von der Abwicklungseinheit entweder direkt oder indirekt über andere, derselben Abwicklungsgruppe, aber nicht dem Konsolidierungskreis zugehörige Unternehmen oder von bestehenden Anteilseignern, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, gehalten werden, auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, das der konsolidierten internen MREL unterliegt, angerechnet werden.
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