ErwGr. 8

DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Gemäß dem geltenden Rahmen wird die MREL der für die Liquidation bestimmten Unternehmen in den meisten Fällen auf den für die Verlustabsorption erforderlichen Betrag festgelegt, der den Eigenmittelanforderungen entspricht. In solchen Fällen beinhaltet die MREL für die Liquidationseinheit keine zusätzliche Anforderung in direktem Zusammenhang mit dem Abwicklungsrahmen. Das heißt, dass eine Liquidationseinheit die MREL durch Erfüllung der Eigenmittelanforderungen vollständig erfüllen kann und dass eine spezifische Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Festlegung der MREL nicht in sinnvoller Weise zur Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens beiträgt. Eine solche Entscheidung bringt sowohl für die Abwicklungsbehörde als auch die Liquidationseinheit zahlreiche Verfahrenspflichten mit sich, ohne entsprechende Vorteile im Sinne einer Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit zu bieten. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden keine MREL für Liquidationseinheiten festlegen. Der Rahmen für die MREL sollte auf der Grundlage von Kriterien angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass ein Unternehmen überall in der Union als Liquidationseinheit gilt. Die Abwicklungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass die neuen Bestimmungen für Liquidationseinheiten einheitlich auf alle Unternehmen in einer grenzübergreifend tätigen Gruppe angewandt werden, insbesondere wenn die Gruppe Unternehmen umfasst, die innerhalb und außerhalb der Bankenunion ansässig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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