(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die für eine etwaige Einziehung dieser Vermögensgegenstände gemäß den Artikeln 12 bis 16 erforderlich ist. Die Sicherstellungsmaßnahmen umfassen Sicherstellungsentscheidungen und umgehende Maßnahmen.
(2)Umgehende Maßnahmen sind gegebenenfalls zur Erhaltung der Vermögensgegenstände zu ergreifen, bis eine Sicherstellungsentscheidung erlassen wird. Erfolgt die umgehende Maßnahme nicht in Form einer Sicherstellungsentscheidung, so begrenzen die Mitgliedstaaten die vorübergehende Gültigkeit dieser umgehenden Maßnahme.
(3)Unbeschadet der Befugnisse anderer zuständiger Behörden berechtigen die Mitgliedstaaten Vermögensabschöpfungsstellen dazu, umgehende Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Vermögensgegenstände, die diese Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b aufgespürt und ermittelt haben. Die Gültigkeit einer solchen umgehenden Maßnahme darf sieben Arbeitstage nicht überschreiten.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sicherstellungsmaßnahmen nur von einer zuständigen Behörde ergriffen werden und dass die Gründe für solche Maßnahmen in der einschlägigen Entscheidung dargelegt oder in der Verfahrensakte festgehalten werden, falls die Sicherstellungsmaßnahme nicht schriftlich angeordnet wird.
(5)Die Sicherstellungsentscheidung bleibt nur so lange in Kraft, wie dies zur Erhaltung der Vermögensgegenstände im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung erforderlich ist. Sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, werden umgehend freigegeben. Die Bedingungen bzw. Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögensgegenstände freigegeben werden, richten sich nach nationalem Recht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024
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