Art. 9 – Informationsaustausch

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat alle diesen Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen und für die Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Es ist nur möglich, jene Kategorien der personenbezogenen Daten bereit zu stellen, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Abschnitt B, Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v des genannten Anhangs aufgeführten Informationen für die forensische Identifizierung.
Welche personenbezogenen Daten bereitzustellen sind, wird im Einzelfall entsprechend dem Bedarf der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt.
(2)Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 gibt die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle so genau wie möglich Folgendes an: a) den Gegenstand des Ersuchens; b) die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen; c) die Art des Verfahrens; d) die Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt; e) die Verbindung zwischen dem Verfahren und dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat; f) Angaben zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögensgegenständen, wie Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge, Unternehmen und andere Gegenstände von hohem Wert; g) sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlichen oder juristischen Personen erforderlich und soweit verfügbar, jegliche Identitätsdokumente, Angaben wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften; h) gegebenenfalls Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Vermögensabschöpfungsstellen den Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen können, wenn diesen Stellen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände vorliegen, die ihres Erachtens für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen des betreffenden anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 erforderlich sind.
Bei der Bereitstellung solcher Informationen legen die Vermögensabschöpfungsstellen die Gründe dar, weshalb sie die betreffenden Informationen für notwendig erachten.
(4)Sofern die Vermögensabschöpfungsstelle, die Informationen nach Absatz 1 oder 3 zur Verfügung stellt, nichts anderes angegeben hat, können die zur Verfügung gestellten Informationen — im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts, einschließlich der Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln in Verfahren in Strafsachen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten — als Beweismittel vor einem nationalen Gericht oder einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vermögensabschöpfungsstelle, die diese Information erhält, ihren Sitz hat, vorgelegt werden.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang zur Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA) haben und die speziell für Vermögensabschöpfungsstellen eingerichteten Felder in SIENA, die den erforderlichen Informationen nach Absatz 2 entsprechen, oder erforderlichenfalls ausnahmsweise andere sichere Kanäle für den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel nutzen.
(6)Die Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen an eine ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle ablehnen, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen a) wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, beeinträchtigen würde; b) eine laufende Ermittlung oder ein polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren gefährden oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde; oder c) eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.
(7)Verweigert eine Vermögensabschöpfungsstelle einer ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Absatz 6 die Bereitstellung von Informationen, so trifft der Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gründe für die Verweigerung angegeben werden und dass die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle vorab konsultiert wird.
Verweigerungen wirken sich nur auf den Teil der erbetenen Informationen aus, auf die sich die Gründe gemäß Absatz 6 beziehen und lässt die Verpflichtung, etwaige andere Teile dieser Informationen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls bereitzustellen, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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