(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den Informationen gemäß diesem Artikel haben, soweit diese Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen umgehenden und direkten Zugang zu den folgenden Informationen haben, sofern diese Informationen in zentralen oder vernetzten Datenbanken oder Registern öffentlicher Stellen gespeichert sind: a) nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster; b) nationale Staatsbürgerschafts- und Melderegister natürlicher Personen; c) nationale Register für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge; d) Handelsregister, einschließlich Unternehmens- und Gesellschaftsregister; e) nationale Register wirtschaftlicher Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie Daten, die durch die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer im Einklang mit der genannten Richtlinie verfügbar sind; f) zentrale Bankkontenregister gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen die folgenden Informationen erhalten können: a) Fiskaldaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden; b) nationale Sozialversicherungsdaten; c) einschlägige Informationen, die bei den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden vorhanden sind; d) Informationen über Hypotheken und Darlehen; e) Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind; f) Informationen zu Sicherheiten; g) Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers; h) Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen; i) Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr und Bilanzen; j) Informationen über Kryptowertekonten und Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (44); k) im Visa-Informationssystem (VIS), im Schengener Informationssystem (SIS II), im Einreise-/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) gespeicherte Daten nach Maßgabe des Unionsrechts.
(4)Werden die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in zentralen oder vernetzten Datenbanken oder Registern öffentlicher Stellen gespeichert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen diese Informationen rasch in standardisierter Form und effizienter Weise auf anderem Wege von den einschlägigen Institutionen erhalten können.
(5)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Zugang zu Informationen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c auf ein begründetes Ersuchen gestützt sein muss; und dass ein solches Ersuchen abgelehnt werden kann, wenn die Bereitstellung der angeforderten Informationen a) den Erfolg laufender Ermittlungen gefährden würde, b) eindeutig in einem Missverhältnis zu den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person in Bezug auf die Zwecke stünde, für die um Zugang ersucht wurde, oder c) Informationen umfassen würde, die von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland bereitgestellt wurden, und keine Möglichkeit besteht, die Zustimmung zu ihrer Weiterleitung einzuholen.
(6)Der Zugang zu den Informationen gemäß diesem Artikel lässt die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien, einschließlich erforderlichenfalls das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung, unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024
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