(1)Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle ein, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten zu erleichtern.
(2)Die Vermögensabschöpfungsstellen haben folgende Aufgaben: a) Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, wenn dies zur Unterstützung anderer gemäß Artikel 4 für das Aufspüren von Vermögenswerten zuständiger nationaler Behörden oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erforderlich ist; b) Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten; c) Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vermögensabschöpfungsstellen in anderen Mitgliedstaaten und der EUStA beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten.
(3)Vermögensabschöpfungsstellen sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe b befugt, die jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht um Zusammenarbeit zu ersuchen, wenn dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich ist.
(4)Vermögensabschöpfungsstellen sind befugt, Vermögensgegenstände von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, aufzuspüren und zu ermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die Aufdeckung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p der vorliegenden Richtlinie infolge eines auf faktische Anhaltspunkte und hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Straftat gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1226 begangen wurde, gestützten Ersuchens seitens der zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Solche Befugnisse berühren nicht die im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen einschlägigen Verfahrensvorschriften und Garantien, einschließlich der Vorschriften über die Einleitung eines Strafverfahrens oder — sofern notwendig — des Erfordernisses einer richterlichen Genehmigung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024
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