Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt;
2.„Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten, sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeglicher Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
3.„Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;
4.„Aufspüren und Ermittlung“ jede Untersuchung durch die zuständigen Behörden zur Feststellung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die durch kriminelle Handlungen erlangt sein könnten;
5.„Sicherstellung“ das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen;
6.„Einziehung“ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;
7.„kriminelle Vereinigung“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI;
8.„Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die als direkte Folge einer der Straftaten im Anwendungsbereich der Richtlinie einen Schaden oder wirtschaftlichen Verlust erlitten hat;
9.„wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;
10.„betroffene Person“ a) eine natürliche oder juristische Person, gegen die eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erlassen wird; b) eine natürliche oder juristische Person, die Vermögensgegenstände besitzt, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind; c) ein Dritter, dessen Rechte in Bezug auf Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind, durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden; oder d) eine natürliche oder juristische Person, deren Vermögensgegenstände einer vorzeitigen Verwertung gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 DIR_2024_1260 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 DIR_2024_1260 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.