Art. 2 – Anwendungsbereich

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten, die von den folgenden Rechtsinstrumenten erfasst sind: a) Rahmenbeschluss 2008/841/JI, b) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), c) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30), d) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31), e) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (32), f) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (33), und Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates (34), g) Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (35), h) Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates (36); i) Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37), j) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38); k) Protokoll gegen die illegale Herstellung von Feuerwaffen, ihren Teilen und Bestandteilen sowie ihrer Munition und den illegalen Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (39), l) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), m) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (42), n) Rahmenbeschluss 2002/946/JI und Richtlinie 2002/90/EG des Rates, o) Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43), p) Richtlinie (EU) 2024/1226.
(2)Diese Richtlinie findet Anwendung auf die in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI genannten Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden.
(3)Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Straftaten, die in weiteren Rechtsakten der Union aufgeführt sind, wenn in diesen Rechtsakten vorgesehen ist, dass die vorliegende Richtlinie für diese Straftaten gilt.
(4)Die Bestimmungen in Kapitel II über das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen gelten für alle Straftaten im Sinne des nationalen Rechts, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens einem Jahr geahndet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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