Art. 12 – Einziehung

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Vermögensgegenstände im Wert der Tatwerkzeuge oder Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, eingezogen werden können. Eine solche Einziehung kann subsidiär oder alternativ zur Einziehung nach Absatz 1 erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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