Art. 24 – Rechtsbehelfe

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 11 und den Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 betroffenen Personen zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht, des Rechts auf Gehör zu den rechtlichen und sachlichen Aspekten sowie gegebenenfalls des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, der betroffenen Personen, die verdächtige oder beschuldigte Personen sind oder Personen, die von einer Einziehung gemäß Artikel 16 betroffen sind, gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass auch anderen betroffenen Personen die Rechte nach Unterabsatz 1 gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sehen in jedem Fall vor, dass diese anderen betroffenen Personen das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Gehör zu den rechtlichen und sachlichen Aspekten sowie andere Verfahrensrechte haben, die für die wirksame Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich sind. Sofern die betroffenen Personen Zugang zu den erforderlichen Dokumenten für die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erhalten könnten, kann der Zugang auf die Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherstellungs- oder Einziehungsmaßnahme beschränkt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Sicherstellungsentscheidung nach Artikel 11 vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Wurde die Sicherstellungsentscheidung von einer anderen zuständigen Behörde als einer Justizbehörde getroffen, so kann nach nationalem Recht vorgesehen werden, dass eine solche Entscheidung zuerst einer Justizbehörde zur Bestätigung oder Überprüfung vorgelegt werden muss, bevor sie vor einem Gericht angefochten werden kann.
(4)Ist die verdächtige oder beschuldigte Person flüchtig, so treffen die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Anfechtung der Einziehungsentscheidung wirksam ausgeübt werden kann, und sorgen dafür, dass die betreffende Person zum Einziehungsverfahren geladen wird oder dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um diese Person von diesem Verfahren in Kenntnis zu setzen.
(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Einziehungsentscheidung gemäß den Artikeln 12 bis 16, einschließlich der relevanten Umstände des Falles und der verfügbaren Beweismittel, auf denen die Feststellung beruht, vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten.
(6)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine betroffene Person konkret die Möglichkeit erhält, eine Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung nach Artikel 21 anzufechten, und räumen der betroffenen Person sämtliche Verfahrensrechte ein, die notwendig sind, damit sie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ausüben kann. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass ein Gericht die Vollstreckung einer solchen Verwertungsentscheidung aussetzen kann, wenn andernfalls ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die betroffene Person entstehen würde.
(7)Dritte sind — auch in den in Artikel 13 genannten Fällen — berechtigt, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.
(8)Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, haben während des gesamten Sicherstellungs- und Einziehungsverfahrens das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die betreffenden Personen werden über dieses Recht unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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