Art. 26 – Ressourcen

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen und die Vermögensverwaltungsstellen, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, über angemessen qualifiziertes Personal und angemessene finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind. Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und ungeachtet der Unterschiede bei der Organisation der Justiz in der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Personal, das an der Ermittlung, dem Aufspüren, der Abschöpfung und der Einziehung von Vermögenswerten beteiligt ist, spezielle Schulungen und ein Austausch bewährter Verfahren zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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