(1)Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen und gegebenenfalls die Vermögensabschöpfungsstellen und andere zuständige Behörden, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, zügig Informationen über die im Rahmen dieser Richtlinie zu verwaltenden sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände erhalten können. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten effiziente Instrumente zur Verwaltung der sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände fest, wie etwa ein Zentralregister oder mehrere Register für die gemäß dieser Richtlinie sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Informationen über Folgendeszugänglich sind: a) die Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind und gemäß Artikel 20 Absatz 3 bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung verwaltet werden müssen, einschließlich der Angaben, die die Identifizierung der Vermögensgegenstände ermöglichen; b) sofern zweckmäßig, den geschätzten oder den tatsächlichen Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung, Einziehung und Veräußerung; c) den Eigentümer der Vermögensgegenstände, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn diese Informationen verfügbar sind; d) das nationale Aktenzeichen des Verfahrens im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen.
(3)Richten Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein Register für die sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass die Behörden, die Zugang zu dem Register haben, Informationen zum Namen der Behörde, die die Informationen in das Register eingibt, und zur eindeutigen Benutzerkennung des Bediensteten, der die Informationen in das Register eingegeben hat, erhalten können.
(4)Richtet ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Register für die sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände ein, so sorgt er dafür, dass die Informationen nach Artikel 2 dieses Artikels nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Aufzeichnung und den Überblick über die sichergestellten, eingezogenen oder verwalteten Vermögensgegenstände, jedoch nicht über das Datum ihrer Veräußerung hinaus, oder für die Bereitstellung jährlicher Statistiken gemäß Artikel 28 erforderlich ist.
(5)Richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1ein Register sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass alle im Register gespeicherten personenbezogenen Daten für die Zwecke der Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften abgerufen und verwendet werden können.
(6)Richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein Register sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Sicherheit der in den Registern für sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände gespeicherten Daten gewährleisten und benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Verwaltung der Register und die Wahrnehmung von Aufgaben des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der geltenden Datenschutzvorschriften zuständig ist bzw. sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024
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