ErwGr. 11

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Um die wirksame Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union sicherzustellen, muss der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Straftaten, die Gegenstand der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind, ausgeweitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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