DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Da kriminelle Vereinigungen in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen aktiv sind, systemisch und gewinnorientiert zusammenarbeiten und an einem breiten Spektrum krimineller Handlungen auf verschiedenen Märkten beteiligt sind, erfordert eine wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität, dass Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten zur Verfügung stehen, um die Erträge aus allen Straftaten zu erfassen, an denen organisierte kriminelle Gruppen beteiligt sind. Diese Straftaten umfassen die in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Kriminalitätsbereiche. Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführten Straftaten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch alle Straftaten umfassen, die auf Unionsebene harmonisiert sind, einschließlich des gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrugs, da organisierte kriminelle Gruppen an diesen Straftaten zunehmend beteiligt sind. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte darüber hinaus auch Umweltkriminalität fallen, die ein Kerngeschäft organisierter krimineller Gruppen darstellt und häufig mit Geldwäsche in Verbindung steht oder Abfälle und Rückstände betrifft, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Handel von Drogen anfallen. Die Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt ist ein Kerngeschäft organisierter krimineller Gruppen und steht in der Regel in Zusammenhang mit dem Menschenhandel. Die Straftat der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt sollte im Sinne der Richtlinie 2002/90/EG des Rates (6) und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates (7) verstanden werden. Der Rahmenbeschluss 2002/946/JI sieht die Möglichkeit vor, neben der Verhängung von Strafen das zur Begehung der Straftat genutzte Verkehrsmittel einzuziehen, wobei klar herausgestellt wird, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unbeschadet des Schutzes gelten, der Flüchtlingen und Asylbewerbern zu gewähren ist, um humanitäre Hilfe im Einklang mit dem Völkerrecht zu leisten.
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