ErwGr. 15

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Um die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union sicherzustellen, hat die Union gemeinsame Mindestvorschriften für Definitionen von strafbarem Verhalten, mit denen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen wird, festgelegt. Um die Aufdeckung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern, ist es entscheidend, dass Vermögensabschöpfungsstellen die Befugnis erhalten, infolge eines auf faktische Anhaltspunkte und hinreichende Gründe für die Annahme, dass solche Straftaten begangen worden sind, gestützten Ersuchens seitens der zuständigen nationalen Behörden Vermögensgegenstände von Personen und Organisationen, die diesen Maßnahmen unterliegen, aufzuspüren und zu ermitteln. Die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensanforderungen und Garantien, einschließlich der Vorschriften über die Einleitung eines Strafverfahrens oder — sofern notwendig — des Erfordernisses einer richterlichen Genehmigung, sollten von diesen Befugnissen unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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