ErwGr. 17

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der von organisierten kriminellen Gruppen verwendeten Finanzmittel sollten Informationen, die zur Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von anderen Vermögensgegenständen führen können, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Straftätern stehen, rasch zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck müssen die Vermögensabschöpfungsstellen zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögensgegenständen, die in der Folge eingezogen werden könnten, ermächtigt sein, es muss sichergestellt werden, dass sie unter eindeutigen Bedingungen Zugang zu den erforderlichen Informationen erhalten, und es müssen Regeln für einen raschen Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen festgelegt werden, der spontan oder auf Ersuchen erfolgen kann. In dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines Verlusts der Vermögensgegenstände besteht, sollten Informationsanfragen so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von acht Stunden beantwortet werden. Mit der Anforderung an Vermögensabschöpfungsstellen, Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, aufzuspüren und zu ermitteln, soll die Ausarbeitung oder Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen eines anderen Mitgliedstaats erleichtert werden; dies umfasst aber keine Verpflichtung zur Anerkennung solcher Entscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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