ErwGr. 16

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Da für das wirksame Aufspüren und die wirksame Ermittlung von Vermögensgegenständen möglicherweise Aufspürungs- und Ermittlungsmaßnahmen notwendig sind, die das Eingreifen anderer Behörden erfordern würden, ist es wichtig, dass die Vermögensabschöpfungsstellen die zuständigen Behörden um Zusammenarbeit ersuchen können. Die Bedingungen für solche Ersuchen unterliegen dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten können als Personal ihrer Vermögensabschöpfungsstellen sowohl Vertreter der Strafverfolgungs- als auch der Justizbehörden bestellen oder Vermögensabschöpfungsstellen sowohl innerhalb der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz einrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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