ErwGr. 23

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten den Vermögensabschöpfungsstellen gestatten, solche Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche Maßnahme kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn eine Vermögensabschöpfungsstelle auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaats Vermögenswerte aufgespürt und ermittelt hat, die sehr schnell verschwinden könnten, wie Kryptowerte, und wenn die zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, nicht in der Lage sind, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, da in diesem Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführt werden. Vermögensabschöpfungsstellen sollten in der Lage sein, die Vermögenswerte so lange zu sichern, bis eine europäische Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 erlassen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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