ErwGr. 16

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Bei einer Zwangsheirat handelt sich um eine Form der Gewalt, die zu schwerwiegenden Verletzungen der Grundrechte und insbesondere des Rechts von Frauen und Mädchen auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Autonomie, körperliche und psychische Gesundheit, sexuelle und reproduktive Gesundheit, Bildung und ein Privatleben führt. Armut, Arbeitslosigkeit, Bräuche oder Konflikte sind Faktoren, die einer Zwangsheirat Vorschub leisten. Körperliche und sexuelle Gewalt sowie die Androhung von Gewalt sind häufig angewandte Formen der Nötigung, um eine Frau oder ein Mädchen zur Eheschließung zu zwingen. Häufig gehen Formen der physischen und psychischen Ausbeutung und Gewalt, wie etwa sexuelle Ausbeutung, mit der Zwangsheirat einher. Es ist daher notwendig, dass alle Mitgliedstaaten Zwangsheirat unter Strafe stellen und die Täter mit angemessenen Strafen belegen. Diese Richtlinie lässt die im nationalen oder internationalen Recht enthaltenen Definitionen „der Ehe“ unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Verjährungsfrist vorzusehen, die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Zwangsheirat ermöglicht. Da es sich bei den Opfern von Zwangsheirat häufig um Minderjährige handelt, sollten die Verjährungsfristen für einen Zeitraum gelten, der der Schwere der betreffenden Straftat entspricht und ausreicht, um eine wirksame Einleitung des Verfahrens nach Erreichen des 18. Lebensjahres des Opfers zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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