ErwGr. 18

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Nutzung von IKT birgt das Risiko einer einfachen, schnellen und weitverbreiteten Verstärkung bestimmter Formen von Cybergewalt, die eindeutig die Gefahr in sich birgt, dem Opfer tiefgreifenden und lang anhaltenden Schaden zuzufügen oder diesen zu verschärfen. Das Potenzial für eine solche Verstärkung, die eine Voraussetzung für die Begehung mehrerer in dieser Richtlinie festgelegter Straftaten der Cybergewalt ist, sollte durch das Element der „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ von bestimmtem Material über IKT zum Ausdruck kommen. Die Ausdrücke „der Öffentlichkeit zugänglich“ und „öffentlich zugänglich“ sollten so verstanden werden, dass potenziell eine Anzahl von Personen erreicht wird. Diese Ausdrücke sollten unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände ausgelegt und angewandt werden, einschließlich der Technologie, die verwendet wird, um dieses Material zugänglich zu machen. Um nicht mehr als Mindestvorschriften für die schwersten Formen von Cybergewalt festzulegen, sind die in dieser Richtlinie definierten Straftaten auf Handlungen beschränkt, die dem Opfer wahrscheinlich schweren Schaden oder schweren psychischen Schaden zufügen, oder auf Handlungen, die wahrscheinlich dazu führen, dass das Opfer ernsthaft um die eigene Sicherheit oder um die Sicherheit abhängiger Personen fürchtet. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten einen schweren Schaden verursachen könnte, sollten im Einzelfall die besonderen Umstände des Einzelfalles unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit der Verursachung eines schweren Schadens kann aus objektiven tatsächlichen Umständen abgeleitet werden. Mit dieser Richtlinie wird diesbezüglich ein rechtlicher Mindestrahmen geschaffen, und es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Vorschriften anzunehmen oder beizubehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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