ErwGr. 19

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Insbesondere aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und Begehung sowie ihres intimen Charakters, kann die Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit von Bildern, Videos oder ähnlichem Material, die bzw. das eindeutig sexuelle Handlungen oder intime Körperteile einer Person ohne Einverständnis der betreffenden Personen zeigen bzw. zeigt, mittels IKT sehr schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie definierte Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, einschließlich sexualisierter Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte Situationen umfassen, in denen das Material mittels IKT ohne das Einverständnis des Opfers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung, Manipulation oder Veränderung, z. B. durch Bildbearbeitung, auch mithilfe künstlicher Intelligenz, von Material umfassen, das den Anschein erweckt, dass eine Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend mittels IKT der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person ihr Einverständnis dazu erklärt hat. Eine solche Herstellung, Manipulation oder Veränderung sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen das Material einer existierenden Person, existierenden Gegenständen, Orten oder anderen Einheiten oder Ereignissen, die sexuelle Handlungen einer Person darstellen, deutlich ähnelt und anderen Personen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer vor solchem Verhalten sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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