ErwGr. 38

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Opfer häuslicher und sexueller Gewalt benötigen in der Regel sofortigen Schutz und besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt von einem Intimpartner, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zum Beispiel zum Zeitpunkt des ersten Kontakts des Opfers mit den zuständigen Behörden, sobald wie möglich nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden oder sobald der Verdacht besteht, dass die Person Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt ist, eine individuelle Begutachtung der Bedürfnisse des Opfers eingeleitet werden. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder von Amts wegen durch die zuständigen Behörden, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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