ErwGr. 48

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Vorlage von Beweisen für sexuelles Verhalten in der Vergangenheit, die sexuellen Vorlieben des Opfers und die Kleidung oder das Outfit des Opfers mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit und das fehlende Einverständnis des Opfers in Fällen sexueller Gewalt, insbesondere bei Vergewaltigungen, in Frage zu stellen, kann dazu führen, dass schädliche Stereotypen über Opfer aufrechterhalten werden und es zu einer sekundären oder wiederholten Viktimisierung kommt. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Beweise für das sexuelle Verhalten des Opfers in der Vergangenheit oder andere damit zusammenhängende Aspekte des Privatlebens des Opfers nur zulässig sind, wenn es zur Prüfung einer spezifischen Frage in dem jeweiligen Fall oder für die Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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