Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2001/110/EG

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Die Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen: (*1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“ " b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Die in Anhang I Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Verkehrsbezeichnung, Honig‘ ersetzt werden, sofern es sich nicht um Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw.
Wabenstücke in Honig oder um Backhonig handelt.
Jedoch, a) müssen bei Backhonig die Worte ‚nur zum Kochen und Backen‘ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen; b) können — mit Ausnahme von Backhonig — diese Bezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die folgende Eigenschaften des Honigs betreffen: — Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die der angegebenen Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften aufweist; — regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist; — besondere Qualitätskriterien.“ c) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. a) Das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, ist auf dem Etikett anzugeben.
Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben.
Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.
Die Mitgliedstaaten können jedoch bei Honig, der in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, vorsehen, dass es zulässig ist, beim Prozentsatz nur die vier größten Anteile anzugeben, falls die Zahl der Ursprungsländer von Honigmischungen über vier liegt und die vier größten Anteile mehr als 50 % der Mischung ausmachen, und dass die übrigen Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ohne Prozentsatz angegeben werden.
Bei Packungsgrößen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, können die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der neuesten geltenden Fassung der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden. b) Die gemäß Buchstabe a dieser Nummer anzugebenden Angaben gelten als verpflichtende Angaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“
2.
Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Bei Backhonig ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Verkaufsunterlagen eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I Nummer 3 anzugeben.
Artikel 4 Die Kommission kann, unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts, Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Analyseverfahren zur Überprüfung, ob Honig dieser Richtlinie entspricht, festgelegt werden.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts bis zum 14.
Juni 2028 Durchführungsrechtsakte, in denen die Analyseverfahren zur Erkennung von verfälschtem Honig festgelegt werden.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.“
3.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a (1) Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen sie Folgendes festlegt: a) das Kriterium, überwiegend‘ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich; b) die Merkmale der Zusammensetzung, um unter Berücksichtigung des Invertase-Index sicherzustellen, dass Honig, mit Ausnahme von ‚Backhonig‘ gemäß Anhang I Nummer 3, der als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nicht so erhitzt oder behandelt wurde, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden; c) die Kriterien, um sicherzustellen und zu überprüfen, dass dem Honig, mit Ausnahme von, Backhonig‘ gemäß Anhang I Nummer 3, keine Pollen entzogen werden und dass der Pollengehalt und das absolute Pollenspektrum nicht verändert wurden, wenn er als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, wobei der Pollengehalt, die Mindestgröße des Pollens und die Maschengröße der Filter zu berücksichtigen sind; d) den Minimalgehalt an Pollen in Backhonig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen; e) die Methoden und Kriterien zur Bestimmung des Ortes, an dem Honig erzeugt wurde, und die unionsweiten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Honig vom erntenden Erzeuger oder Importeur bis zum Verbraucher.
Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e bis zum 14.
Juni 2029.
Vor der Annahme dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission Machbarkeitsstudien durch.
In die zu Unterabsatz 1 Buchstabe e durchgeführten Machbarkeitsstudie nimmt die Kommission eine Analyse der verfügbaren digitalen Lösungen oder Methoden, gegebenenfalls einschließlich eines eindeutigen Kenncodes oder ähnlicher Techniken, auf.
Die Kommission sieht in den delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 geeignete Übergangsregelungen für Erzeugnisse vor, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der genannten delegierten Rechtsakte in Verkehr gebracht wurden.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale der Zusammensetzung an die Merkmale angepasst werden, die mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegt werden.
Artikel 4b (1) Es wird eine Plattform eingerichtet, der folgende Mitglieder angehören: a) Vertreter der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und der benannten Laboratorien; b) Sachverständige, die einschlägige Interessenträger der Honiglieferkette vertreten; c) Sachverständige, die die Zivilgesellschaft vertreten; d) ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen verfügen; e) Sachverständige, die die Wissenschaft einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vertreten.
(2)Die Plattform dient folgenden Zwecken: a) Erhebung von Daten über Methoden zur Verbesserung der Echtheitskontrollen, insbesondere Methoden zum Nachweis von Verfälschungen bei Honig, im Hinblick auf ihre mögliche Harmonisierung; b) Erstellen von Empfehlungen für ein Rückverfolgbarkeitssystem der Union, um den Honig bis zum erntenden Erzeuger oder Importeur zurückzuverfolgen; c) Erstellen von Empfehlungen zur etwaigen Notwendigkeit einer Aktualisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Merkmale der Zusammensetzung und anderer Qualitätsparameter; d) Erstellen von Empfehlungen im Hinblick auf die Einrichtung eines Unionsreferenzlabors.
(3)Den Vorsitz der Plattform führt die Kommission.
Die Kommission erlässt Vorschriften über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Plattform.
Die Kommission kann ad hoc Sachverständige mit besonderem Fachwissen einladen.“
4.
Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii wird gestrichen; b) in Nummer 3 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: „— überhitzt worden sein kann oder — gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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