Art. 3

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Bei Backhonig ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Verkaufsunterlagen eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I Nummer 3 anzugeben.
Die Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen: (*4) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“ " b) In Nummer 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1können Mitgliedstaaten, die die Verwendung der Bezeichnungen ‚Marmelade‘ und ‚Marmelade extra‘ für die Verkehrsbezeichnungen ‚Konfitüre‘ und ‚Konfitüre extra‘ gemäß Anhang I Teil I erster und zweiter Gedankenstrich nicht zulassen, in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, dass bei Zitrusmarmelade, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, die Angabe ‚Mehrfruchtmarmelade‘ oder ‚[x]-Frucht-Marmelade‘ verwendet wird, wobei ‚x‘ der Anzahl der verwendeten Früchte entspricht.“ c) Nummer 4 wird gestrichen. d) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Angaben gemäß Nummer 3 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.“ e) Nummer 6 wird gestrichen.
2.Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.“
3.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Spätestens am 14. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung von Konfitüren, Gelees, Zitrusmarmeladen und Maronenkrem verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
4.Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
5.Anhang II wird wie folgt geändert: a) die Gedankenstriche zwei bis sechs erhalten folgende Fassung: „— Fruchtsaft, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre, — Saft von Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra; — Saft aus roten Früchten, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber; — Saft aus roten Rüben, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen; — ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade.“ b) folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. (*5) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).“ "
6.Anhang III Teil B Nummer 1 vierter Gedankenstrich wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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