Art. 4b

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

(1)Es wird eine Plattform eingerichtet, der folgende Mitglieder angehören: a) Vertreter der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und der benannten Laboratorien; b) Sachverständige, die einschlägige Interessenträger der Honiglieferkette vertreten; c) Sachverständige, die die Zivilgesellschaft vertreten; d) ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen verfügen; e) Sachverständige, die die Wissenschaft einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vertreten.
(2)Die Plattform dient folgenden Zwecken: a) Erhebung von Daten über Methoden zur Verbesserung der Echtheitskontrollen, insbesondere Methoden zum Nachweis von Verfälschungen bei Honig, im Hinblick auf ihre mögliche Harmonisierung; b) Erstellen von Empfehlungen für ein Rückverfolgbarkeitssystem der Union, um den Honig bis zum erntenden Erzeuger oder Importeur zurückzuverfolgen; c) Erstellen von Empfehlungen zur etwaigen Notwendigkeit einer Aktualisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Merkmale der Zusammensetzung und anderer Qualitätsparameter; d) Erstellen von Empfehlungen im Hinblick auf die Einrichtung eines Unionsreferenzlabors.
(3)Den Vorsitz der Plattform führt die Kommission. Die Kommission erlässt Vorschriften über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Plattform. Die Kommission kann ad hoc Sachverständige mit besonderem Fachwissen einladen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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