Art. 2 – Änderung der Richtlinie 2001/112/EG

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Die Richtlinie 2001/112/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen: (*2) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“ " b) Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Als Alternative zu den unter Buchstabe a genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen.
Verwendet ein Unternehmer die in Anhang III Teil I aufgeführten Bezeichnungen, so werden diese in der dort festgelegten Sprache und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet.
Im Hinblick auf die in Anhang III Teil II aufgeführten Bezeichnungen können die Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, vorschreiben, dass diese Bezeichnungen in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden.“ c) Folgende Nummer wird eingefügt: „4.
Die Angabe ‚Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker‘ darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anhang I Teil I Nummer 1 genannten Erzeugnisse.“ d) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6.
Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe ‚aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ oder ‚teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ erforderlich.
Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.“
2.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen.
Darüber hinaus muss Fruchtnektar Anhang IV entsprechen.“
3.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Der einzige Absatz wird als Absatz 1 nummeriert. b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften über die physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale der in Anhang I Teil I Nummer 6 Buchstaben a und b und Nummer 7 aufgeführten Erzeugnisse und über die Anwendung der zugelassenen Verfahren zur Zuckerreduzierung in Teil II Nummer 3 jenes Anhangs zu erlassen.
(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Analysemethoden erlassen, um unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts zu überprüfen, ob die in Anhang I Teil I Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2, Nummer 6 Buchstaben a und b und Nummer 7 aufgeführten Erzeugnisse dieser Richtlinie entsprechen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.“
4.
Artikel 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28.
Oktober 2013 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13.
Juni 2024 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ b) In Absatz 3 wird „Artikel 7“ durch „Artikel 7 Absätze 1 und 2“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird „Artikel 7“ durch „Artikel 7 Absätze 1 oder 2“ ersetzt.
5.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 7b (1) Die Kommission wird in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) .
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 7c Spätestens am 14.
Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung eines Fruchtsafts oder Fruchtmarks verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet.
Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(*3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "
6.
Die Anhänge I und III werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
7.
In Anhang IV Abschnitt I erhält die vierundzwanzigste Zeile zu „Quitten“ folgende Fassung: „Quitten (Cydonia oblonga L.) 50“.
8.
In Anhang V wird folgende Zeile zwischen den Zeilen zu „Schwarze Johannisbeere/Ribisel“ und „Weintraube“ eingefügt: „Kokosnuss (*) Cocos nucifera L. 4,5 “

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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