(1)Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen sie Folgendes festlegt: a) das Kriterium, überwiegend‘ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich; b) die Merkmale der Zusammensetzung, um unter Berücksichtigung des Invertase-Index sicherzustellen, dass Honig, mit Ausnahme von ‚Backhonig‘ gemäß Anhang I Nummer 3, der als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nicht so erhitzt oder behandelt wurde, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden; c) die Kriterien, um sicherzustellen und zu überprüfen, dass dem Honig, mit Ausnahme von, Backhonig‘ gemäß Anhang I Nummer 3, keine Pollen entzogen werden und dass der Pollengehalt und das absolute Pollenspektrum nicht verändert wurden, wenn er als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, wobei der Pollengehalt, die Mindestgröße des Pollens und die Maschengröße der Filter zu berücksichtigen sind; d) den Minimalgehalt an Pollen in Backhonig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen; e) die Methoden und Kriterien zur Bestimmung des Ortes, an dem Honig erzeugt wurde, und die unionsweiten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Honig vom erntenden Erzeuger oder Importeur bis zum Verbraucher. Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e bis zum 14. Juni 2029. Vor der Annahme dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission Machbarkeitsstudien durch. In die zu Unterabsatz 1 Buchstabe e durchgeführten Machbarkeitsstudie nimmt die Kommission eine Analyse der verfügbaren digitalen Lösungen oder Methoden, gegebenenfalls einschließlich eines eindeutigen Kenncodes oder ähnlicher Techniken, auf. Die Kommission sieht in den delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 geeignete Übergangsregelungen für Erzeugnisse vor, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der genannten delegierten Rechtsakte in Verkehr gebracht wurden.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale der Zusammensetzung an die Merkmale angepasst werden, die mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024
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