Art. 4

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Die Kommission kann, unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts, Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Analyseverfahren zur Überprüfung, ob Honig dieser Richtlinie entspricht, festgelegt werden.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts bis zum 14. Juni 2028 Durchführungsrechtsakte, in denen die Analyseverfahren zur Erkennung von verfälschtem Honig festgelegt werden.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.“
Bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.“
Die Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert:
1.Der einleitende Satz in Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen: (*6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“ "
2.Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Verringerung des Lactosegehalts durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose. Die Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis dieser Behandlung müssen auf der Verpackung des Erzeugnisses an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe lässt jedoch die Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 unberührt. Ein Mitgliedstaat kann die unter diesem Buchstaben genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch beschränken oder untersagen.“ b) In Nummer 4 werden folgende Buchstaben angefügt: „c) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) zugelassene Lebensmittelenzyme. d) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. (*7) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)." (*8) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).“ "
3.Anhang II Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die englische Bezeichnung ‚evaporated milk‘ bezeichnet das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b definierte Erzeugnis.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 DIR_2024_1438 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 DIR_2024_1438 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.