ErwGr. 11

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden tätig werden können, bevor ein wesentliches Geschäft erfolgt, sollte ihnen dieses Geschäft vorab angezeigt werden. Diese Anzeige sollte alle Informationen enthalten, die die zuständigen Behörden benötigen, um den geplanten Vorgang aus Sicht der aufsichtsrechtlichen Regulierung und der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beurteilen. Diese Beurteilung durch die zuständigen Behörden sollte zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige mit allen angeforderten Informationen beginnen. Im Falle des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung oder in Fällen, in denen an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt sind, sollte diese Beurteilung zeitlich befristet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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