ErwGr. 8

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die Mutterunternehmen von Bankengruppen sind, sollten weiterhin dem mit der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingeführten Ermittlungs- und Zulassungsmechanismus unterliegen. Dieser Mechanismus ermöglicht es zuständigen Behörden, bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in den unmittelbaren Anwendungsbereich ihrer Aufsicht und ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufzunehmen, um die Einhaltung auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Unter bestimmten Umständen sollte es zuständigen Behörden freistehen, eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die zu dem Zweck gegründet wurde, Beteiligungen an Unternehmen zu halten, von der Zulassung auszunehmen. Um den Besonderheiten bestimmter Bankengruppen Rechnung zu tragen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde außerdem gestatten können, dass Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von der Zulassung ausgenommen sind, vom Konsolidierungskreis einer Bankengruppe ausgeschlossen werden. Die Befugnis, diese Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis einer Bankengruppe auszuschließen, sollte jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen ausgeübt werden, wenn alle im anwendbaren Recht festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und zu diesem Zweck sollte die betreffende Bankengruppe nachweisen, dass die Holdinggesellschaft, die ausgeschlossen werden sollte, nicht an der Leitung dieser Bankengruppe beteiligt oder für diese relevant ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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