DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
Die Aufseher von Kreditinstituten sollten mit allen Befugnissen ausgestattet sein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, und diese Befugnisse sollten sich nicht auf einzelne Geschäftstätigkeiten der beaufsichtigten Unternehmen beschränken. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten die Aufseher über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse verfügen, um die wesentlichen Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Daher sollten wesentliche Geschäfte eines beaufsichtigten Unternehmens, die Bedenken hinsichtlich seines aufsichtsrechtlichen Profils oder möglicher Tätigkeiten von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufwerfen, den zuständigen Behörden angezeigt werden, einschließlich des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen der Finanz- oder Nichtfinanzbranche durch beaufsichtigte Unternehmen, wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder auf beaufsichtigte Unternehmen sowie Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung beaufsichtigter Unternehmen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden befugt sein, im Falle des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, bei Verschmelzungen oder bei Spaltungen einzugreifen.
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