ErwGr. 6

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen außerhalb der Union, wie im Rahmen der Vereinbarung der Welthandelsorganisation über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, bleibt unberührt. Die Anforderung, eine Zweigstelle in der Union zu errichten, sollte nicht für Fälle einer umgekehrten Kontaktaufnahme — d. h., wenn sich ein Kunde oder eine Gegenpartei ausschließlich auf eigene Initiative an ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen wendet, um die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich ihrer Fortsetzung, zu erwirken — oder Bankdienstleistungen, die eng mit den ursprünglich angefragten verbunden sind, gelten. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um erworbene Rechte von Kunden im Rahmen bestehender Verträge zu wahren. Solche Maßnahmen sollten ausschließlich dazu dienen, den Übergang zur Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, und sollten eng gefasst sein, um Umgehungsfälle zu vermeiden. Um zu verhindern, dass die für die grenzüberschreitende Erbringung von Bankdienstleistungen geltenden Vorschriften durch Unternehmen aus Drittländern umgangen werden, sollten die zuständigen Behörden die Erbringung dieser Dienstleistungen überwachen können. Die Anforderung, eine Zweigstelle in der Union zu errichten, sollte auch nicht für Interbanken- und Interdealer-Geschäfte gelten. Darüber hinaus sollte unbeschadet des in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Zulassungssystems die Anforderung, eine Zweigstelle zu erreichten, nicht für Fälle gelten, in denen Kreditinstitute aus Drittländern die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie etwaige dazugehörige Nebendienstleistungen wie etwa die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen, deren Zweck die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen jener Richtlinie ist, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Handels mit Eine solche Ausnahme sollte jedoch die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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