ErwGr. 4

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die Aufseher sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen mit größtmöglicher Integrität handeln. Um für mehr Transparenz zu sorgen und hohe ethische Standards sicherzustellen, sollten Mitarbeiter und Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde jährlich eine Interessenerklärung vorlegen. In dieser Erklärung sollten Informationen über die von einem Mitglied gehaltenen Finanzinstrumente offengelegt werden, um die Risiken aufgrund etwaiger dadurch bedingter Interessenkonflikte zu verringern und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Risiken angemessen zu steuern. Eine Interessenerklärung sollte nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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