ErwGr. 7

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die zuständigen Behörden sollten über die nötigen Befugnisse verfügen, um einem Kreditinstitut die Zulassung zu entziehen, wenn es als ausfallendes oder als wahrscheinlich ausfallendes Kreditinstitut eingestuft wurde, keine hinreichende Aussicht besteht, dass ein Ausfall des Kreditinstituts durch alternative Maßnahmen des Privatsektors oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, und eine Abwicklung im öffentlichen Interesse nicht erforderlich ist. In einem solchen Fall sollte ein Kreditinstitut im Einklang mit den anwendbaren nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Verfahren, die nach nationalem Recht für diese Institute vorgesehen sind, liquidiert werden — wodurch ein geordneter Marktaustritt sichergestellt würde — und folglich die Tätigkeiten, für die die Zulassung erteilt worden war, einstellen. Allerdings sollte die Feststellung eines Ausfalls oder eines wahrscheinlichen Ausfalls nicht automatisch zum Entzug der Zulassung führen, wie in anderen Fällen, in denen die zuständige Behörde befugt ist, die Zulassung zu entziehen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Befugnisse in einer Weise ausüben, die verhältnismäßig ist und den Merkmalen der anwendbaren nationalen Insolvenzverfahren, einschließlich bestehender gerichtlicher Verfahren, Rechnung trägt. Die Befugnis zum Entzug der Zulassung sollte nicht genutzt werden, um die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verhindern oder deren Einstellung herbeizuführen, wie etwa die Anwendung eines gerichtlichen Moratoriums oder sonstiger Maßnahmen, für die eine gültige Zulassung vorausgesetzt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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