ErwGr. 5

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die Erbringung der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Kernbankdienstleistungen sollte von einer ausdrücklichen und harmonisierten Zulassungsanforderung im Unionsrecht abhängig gemacht werden, die besagt, dass in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die solche Kernbankdienstleistungen in der Union erbringen wollen, zumindest eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat errichten sollten und dass eine solche Zweigstelle nach dem Unionsrecht zugelassen sein muss, es sei denn, das Unternehmen beabsichtigt, Bankdienstleistungen in der Union über ein Tochterunternehmen zu erbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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