DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union
Öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise würden grundsätzlich eine marktverzerrende Maßnahme darstellen. Derartige Eingriffe sollten daher, nur falls angemessen, als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorgenommen werden und besonderen Bedingungen unterliegen. Im Rahmen dieser Richtlinie sind regulierte Preise für schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, einschließlich Preise unterhalb der Kosten, und — als Übergangsmaßnahme — für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen möglich, unabhängig davon, ob eine Strompreiskrise vorliegt. Während einer Strompreiskrise, in der die Großhandels- und Endkundenpreise für Strom erheblich steigen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anwendung regulierter Preise vorübergehend auf kleine und mittlere Unternehmen auszuweiten. Im Hinblick auf Haushaltskunden und kleine und mittlere Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten während einer Strompreiskrise ausnahmsweise und vorübergehend regulierte Preise unterhalb der Kosten festsetzen können, solange dies nicht zu Verzerrungen zwischen den Versorgern führt und die Versorger für die Kosten der Versorgung unterhalb der Kosten einen Ausgleich erhalten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine solche Preisregulierung zielgerichtet ist und keine Anreize zur Erhöhung des Verbrauchs schafft. Daher sollte eine solche außergewöhnliche und vorübergehende Ausweitung der Preisregulierung bei Haushaltskunden auf 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bei kleinen und mittleren Unternehmen auf 70 % des Vorjahresverbrauchs begrenzt werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Strompreiskrise ausrufen können. Die Beurteilung, ob eine solche Strompreiskrise vorliegt, sollte auf einem Vergleich mit Preisen in Zeiten normaler Marktbedingungen beruhen und daher die Auswirkungen früherer, gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgerufener Strompreiskrisen ausschließen. In einem solchen Durchführungsbeschluss sollte auch der Geltungszeitraum der ausgerufenen Strompreiskrise festgelegt werden, während dessen die vorübergehende Ausweitung regulierter Preise gilt. Dieser Zeitraum sollte nicht länger als ein Jahr sein. Sind die Bedingungen für diese Ausrufung einer Strompreiskrise weiterhin erfüllt, so sollte der Rat die Möglichkeit haben, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses auf Vorschlag der Kommission zu verlängern. Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat ist gerechtfertigt, da die Ausrufung einer Strompreiskrise und die dadurch geschaffenen erweiterten Möglichkeiten für öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Stromversorgung erhebliche horizontale Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben. Diese Auswirkungen sind sowohl in Bezug auf die Zahl der betroffenen Kunden als auch auf die Bedeutung der Kategorien dieser Kunden erheblich. Mit der Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat wird zudem dem politischen Charakter eines solchen Beschlusses zur Ausrufung einer Strompreiskrise Rechnung getragen, da es hier sorgsam zwischen verschiedenen politischen Aspekten mit Bedeutung für die Entscheidung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Energiepreisgestaltung abzuwägen gilt. Im Falle schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden könnte die von den Mitgliedstaaten angewandte Preisregulierung im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 den Preis zu 100 % abdecken. In jedem Fall sollten durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Strompreiskrise gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen von dem Beschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.
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