ErwGr. 30

DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Da Estland, Lettland und Litauen noch nicht mit dem Stromsystem der Union synchronisiert sind, stehen sie bei der Organisation von Regelleistungsmärkten und der marktbasierten Beschaffung von Systemdienstleistungen vor sehr spezifischen Herausforderungen. Wenngleich die Synchronisierung voranschreitet, ist die Verfügbarkeit ausreichender Regelleistungsreserven für die Frequenzregulierung eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen stabilen synchronen Netzbetrieb. Da die baltischen Staaten jedoch bei der Frequenzverwaltung vom russischen Synchrongebiet abhängig sind, waren sie noch nicht in der Lage, einen eigenen funktionierenden Regelleistungsmarkt zu entwickeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat das Risiko für die Versorgungssicherheit aufgrund des Fehlens eigener Regelleistungsmärkte erheblich erhöht. Estland, Lettland und Litauen sollten daher von den Anforderungen einiger Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 4 und des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Systemsicherheit für einen Übergangszeitraum zu gewährleisten. Die Übergangszeiträume für Estland, Lettland und Litauen sollten so bald wie möglich nach der Synchronisierung auslaufen und für die Entwicklung der geeigneten Marktinstrumente genutzt werden, die kurzfristige Regelleistungsreserven und andere unverzichtbare Systemdienstleistungen anbieten, und sollten auf die für diesen Vorgang erforderliche Zeit begrenzt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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