Art. 10 – Aufsicht über automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme durch Menschen

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen beaufsichtigen und unter Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern regelmäßig, und jedenfalls alle zwei Jahre, bewerten, wie sich einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Beobachtungssystemen und automatisierten Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, auf Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich gegebenenfalls auf ihre Arbeitsbedingungen und ihre Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auswirken.
(2)Die Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, für ausreichend personelle Ressourcen zu sorgen, um die Auswirkungen einzelner Entscheidungen wirksam zu beaufsichtigen und zu beurteilen, die durch automatisierte Beobachtungssysteme oder automatisierte Entscheidungssysteme getroffen oder unterstützt werden. Die Personen, die von der digitalen Arbeitsplattform mit Aufsichts- und Beurteilungsfunktionen betraut werden, verfügen über die für die Wahrnehmung dieser Funktion erforderlichen Kompetenzen, Schulungen und Befugnisse, einschließlich für die Aufhebung automatisierter Entscheidungen. Sie sollten vor Entlassung oder Maßnahmen gleicher Wirkung, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Benachteiligungen bei der Ausübung ihrer Funktionen geschützt sein.
(3)Wird bei der Beaufsichtigung und Bewertung gemäß Absatz 1 ein hohes Risiko der Diskriminierung am Arbeitsplatz durch den Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme ermittelt oder festgestellt, dass einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Beobachtungssystemen und automatisierten Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, die Rechte einer Person, die Plattformarbeit leistet, verletzt haben, so leitet die digitale Arbeitsplattform die erforderlichen Schritte ein, gegebenenfalls einschließlich der Änderung des automatisierten Beobachtungssystems und automatisierten Entscheidungssystems oder der Einstellung seiner Nutzung, um solche Entscheidungen in Zukunft zu vermeiden.
(4)Informationen über die Bewertung gemäß Absatz 1 werden Vertretern von Plattformbeschäftigten übermittelt. Digitale Arbeitsplattformen stellen diese Informationen auch Personen, die Plattformarbeit leisten, und den nationalen zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
(5)Jedwede Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses oder des Kontos einer Person, die Plattformarbeit leistet, oder jede andere Entscheidung mit gleichwertigen nachteiligen Auswirkungen ist von einem Menschen zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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