(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, Vertreter der Plattformbeschäftigen und auf Ersuchen die nationalen zuständigen Behörden über die Nutzung automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme zu informieren.
Diese Informationen betreffen Folgendes: a) in Bezug auf automatisierte Beobachtungssysteme: i) die Tatsache, dass solche Systeme in Betrieb sind oder gerade eingeführt werden; ii) die Kategorien von Daten und Tätigkeiten, die von solchen Systemen kontrolliert, beobachtet oder bewertet werden, einschließlich der Bewertung durch den Dienstleistungsempfänger; iii) das Ziel der Beobachtung und die Art und Weise, wie das System diese Beobachtung durchführen soll; iv) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der durch solche Systeme verarbeiteten personenbezogenen Daten und jede Übermittlung oder Übertragung solcher personenbezogener Daten, auch innerhalb einer Unternehmensgruppe; b) in Bezug auf automatisierte Entscheidungssysteme: i) die Tatsache, dass solche Systeme in Betrieb sind oder gerade eingeführt werden; ii) die Kategorien von Entscheidungen, die von solchen Systemen getroffen oder unterstützt werden; iii) die Kategorien von Daten und die wichtigsten Parameter, die diese Systeme berücksichtigen, und die relative Bedeutung dieser Parameter bei der automatisierten Entscheidungsfindung, einschließlich der Art und Weise, wie die personenbezogenen Daten oder das Verhalten der Person, die Plattformarbeit leistet, die Entscheidungen beeinflussen; iv) die Gründe für Entscheidungen in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos einer Person, die Plattformarbeit leistet, die Verweigerung der Bezahlung für von ihr geleistete Arbeit sowie für Entscheidungen in Bezug auf ihren vertraglichen Status oder für jede Entscheidung mit gleichwertiger oder nachteiliger Wirkung; c) alle Kategorien von Entscheidungen, die von einem automatisierten Entscheidungssysteme getroffen oder unterstützt werden und sich in irgendeiner Weise auf Personen, die Plattformarbeit leisten, auswirken.
(2)Digitale Arbeitsplattformen stellen die in Absatz 1 genannten Informationen in einem schriftlichen Dokument zur Verfügung, bei dem es sich auch um ein elektronisches Dokument handeln kann.
Die Informationen sind in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache darzustellen.
(3)Digitale Arbeitsplattformen stellen Personen, die Plattformarbeit leisten in prägnanter Form die in Absatz 1 genannten Informationen über die Systeme und ihre Merkmale, die sich direkt auf sie und, soweit anwendbar auch auf ihre Arbeitsbedingungen, auswirken, zu Verfügung, a) spätestens am ersten Arbeitstag; b) vor der Einführung von Änderungen, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsorganisation oder die Beobachtung der Arbeitsleistung auswirken; und c) jederzeit auf Anfrage.
Auf Anfrage der Personen, die Plattformarbeiten leisten, stellen die digitalen Arbeitsplattformen ihnen auch die in Absatz 1 genannten Informationen in umfassender und detaillierter Form in Bezug auf alle relevanten Systeme und ihre Merkmale zur Verfügung.
(4)Die digitalen Arbeitsplattformen stellen den Arbeitnehmervertretern die in Absatz 1 genannten Informationen über alle relevanten Systeme und ihre Merkmale in umfassender und detaillierter Form zur Verfügung.
Diese Informationen stellen sie zur Verfügung a) vor der Anwendung dieser Systeme, b) vor der Einführung von Änderungen, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsorganisation oder die Beobachtung der Arbeitsleistung auswirken, und c) jederzeit auf Anfrage.
Digitale Arbeitsplattformen stellen den nationalen zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen in umfassender und detaillierter Form jederzeit auf Anfrage zur Verfügung.
(5)Digitale Arbeitsplattformen stellen Personen, die sich in einem Einstellungs- oder Auswahlverfahren befinden, die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung.
Die Informationen werden im Einklang mit Absatz 2 zur Verfügung gestellt, sind prägnant formuliert, betreffen nur die automatisierten Beobachtungssysteme oder automatisierten Entscheidungssysteme, die in diesem Verfahren zur Anwendung kommen, und werden vor Beginn des Einstellungs- oder Auswahlverfahrens bereitgestellt.
(6)Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht auf die Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die durch ihre Arbeit im Rahmen der automatisierten Beobachtungssysteme oder automatisierten Entscheidungssysteme einer digitalen Arbeitsplattform generiert werden, einschließlich Bewertungen und Beurteilungen, ohne dass dadurch die Rechte des Empfängers der Dienstleistung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 berührt werden.
Die digitale Arbeitsplattform stellt Personen, die Plattformarbeit leisten, unentgeltlich Instrumente zur Verfügung, die die wirksame Ausübung ihrer in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Rechte auf Datenübertragung erleichtern.
Wenn die Person, die Plattformarbeit leistet, dies verlangt, übermittelt die digitale Arbeitsplattform diese personenbezogenen Daten direkt an einen Dritten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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